Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Keller + Steiner AG Bodenbeläge (nachfolgend KS)
1. Angebote / Offerten
Alle Angebote und Offerten basieren auf den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und der SIA-Ordnung 118, wobei die nachfolgenden Bedingungen der SIA-Ordnung 118/2013 vorgehen.
2. Verbindlichkeit einer Offerte:
Wenn nichts ausdrücklich anderes in der Offerte vermerkt ist, beträgt deren Gültigkeit/Verbindlichkeit 60 Tage ab Ausstellungsdatum, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.
3. Preise / Preisanpassungen:
Die in der Offerte genannten Einheits- und Pauschalpreise verstehen sich jeweils exkl. MwSt.
Die offerierten Einheitspreise gelten nur für die offerierten Mengen. Änderungen der Mengen können auch Änderungen der Einheitspreise zur Folge haben.
Die in einer Offerte oder Auftragsbestätigung vereinbarten Preise beziehen sich auf die darin genannten Materialien und Produkte, Mengen und Termine. Änderungen von Materialien und Produkten, Mengen oder kundenseitig verursachte/gewünschte wesentliche Terminanpassungen können zu Preiserhöhungen führen.
Preisanpassungen aufgrund zwischen Auftragserteilung und Ausführung erfolgter unvorhersehbarer wesentlicher Änderungen der Material- und Lohnkosten sind ausdrücklich vorbehalten.
3a. Ausserordentliche Ereignisse / höhere Gewalt / Lieferengpässe / ausserordentliche Preisänderungen
Ereignisse, welche ausserhalb des Einflussbereichs von KS liegen und die Vertragserfüllung wesentlich erschweren, verzögern oder verteuern, berechtigen KS zu einer angemessenen Anpassung der vereinbarten Preise, Termine und Ausführungsbedingungen.
Als solche Ereignisse gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorismus, Sanktionen, Embargos, Handelsbeschränkungen, Energiekrisen, Rohstoff- und Materialverknappungen, ausserordentliche Transport- oder Lieferkettenstörungen, Produktionsausfälle bei Lieferanten oder Herstellern, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen sowie andere Ereignisse höherer Gewalt.
Dies gilt auch dann, wenn zwischen KS und dem Kunden ein Festpreis, Pauschalpreis oder verbindlicher Ausführungstermin vereinbart wurde, sofern die Ereignisse bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren oder deren Auswirkungen erst nach Vertragsschluss wesentlich eingetreten sind.
Erhöhen sich Material-, Rohstoff-, Energie-, Transport-, Zoll-, Wechselkurs- oder Lohnkosten zwischen Offertstellung, Auftragserteilung und Ausführung wesentlich, ist KS berechtigt, die dadurch verursachten Mehrkosten dem Kunden nach vorgängiger Anzeige weiterzubelasten. Als wesentlich gilt insbesondere eine Kostensteigerung von mehr als 5 % auf den betroffenen Leistungs- oder Materialanteil.
Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund solcher Umstände nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erbracht werden, ist KS berechtigt, gleichwertige Ersatzprodukte vorzuschlagen, Termine angemessen zu erstrecken oder den Vertrag ganz oder teilweise anzupassen. Kommt über die Anpassung innert angemessener Frist keine Einigung zustande, ist KS berechtigt, vom noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen, bestelltes oder kundenspezifisch beschafftes Material sowie entstandene Aufwände sind vom Kunden vollständig zu vergüten.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerungen, Mehrkosten, Nichtverfügbarkeit von Materialien oder Änderungen infolge solcher Ereignisse sind ausgeschlossen, soweit KS kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten trifft.
4. Auftragsbestätigung / Rücktritt des Bestellers
KS führt einen Auftrag erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung und technischer Klarheit des Auftrages aus. Mit der Auftragsbestätigung ist die Bestellung erfolgt. Rücktritt oder Auflösung des Vertrages durch den Kunden ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 377 OR (Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung) möglich.
5. Termine
Wenn die vereinbarten Termine aus Gründen, die beim Kunden liegen, nicht eingehalten werden können, gibt KS dem Kunden einen neuen Ausführungszeitraum bekannt. Die in der Offerte bekannt gegebenen Liefertermine werden in solchen Fällen ungültig.
Verzögert sich die Leistungserbringung ohne Verschulden von KS, so erfolgt eine neue Terminvereinbarung unter Berücksichtigung der betrieblichen Verfügbarkeiten von KS.
6. Terminverschiebungen durch Drittverschulden
Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass es bei Lieferanten und Herstellern sowie Transporteuren von KS zu Lieferverspätungen kommen kann. Für solche Verspätungen schliesst KS jegliche Haftung aus. KS hat in solchen begründeten Fällen Anspruch auf eine Erstreckung der vereinbarten Termine.
7. Liefer- & Montagebedingungen
Sämtliche Preise in den Offerten basieren auf einem ungehinderten Zugang zum Bauobjekt. Wesentliche Erschwernisse (erschwerte Zufahrt, Treppenhäuser ohne Lift etc.) können zu Preisanpassungen führen, sofern der Kunde KS nicht im Vorfeld der Offertstellung auf diese Umstände aufmerksam gemacht hat.
8. Kundenseitige Leistungen / Annahmeverzug des Kunden
Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Standortvorbereitungen (Baugrund/Zugang zur Baustelle/notwendige Vorbereitungsarbeiten) rechtzeitig abgeschlossen werden und KS ihre Leistungen ungehindert erbringen kann. Ist dies nicht der Fall, behält sich KS vor, Wartezeiten, Lagerkosten für Material und weitere interne und externe Zusatzkosten nach Aufwand zu berechnen.
9. Auftragserfüllung durch Subunternehmer
KS behält sich vor, jederzeit Subunternehmer zur Vertragserfüllung einzusetzen. Sie informiert den Kunden entsprechend.
10. Zahlungsbedingungen:
KS ist berechtigt, in Höhe von 50% (Akonto) auf Material bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen. Bei Arbeiten, die länger als 14 Tage dauern, kann KS bis zu 90 % der erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.
Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
11. Zahlungsverzug
Der Kunde kommt nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug, der Verzugszins beträgt in solchen Fällen 5 % p. a. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von KS.
Ist der Kunde mit Zahlung in Verzug, kann KS nach erfolgter Abmahnung und Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen den Vertrag auflösen. Der Kunde schuldet KS in einem solchen Fall die Vergütung der erbrachten Leistungen plus Verzugszinsen. KS hat ausserdem Anspruch auf Ersatz des wegen Dahinfallens des Vertrages entfallenen Gewinns.
12. Bewilligungen
Erforderliche Bewilligungen von Behörden (allfällige Baubewilligungen etc.) müssen vom Kunden eingeholt werden. Behördliche Auflagen müssen KS vor Offertstellung mitgeteilt werden, da sie ansonsten diese Preiserhöhung zur Folge haben können.
13. Gewährleistung / Normen
KS leistet unter Vorrang anderslautender Bestimmungen in diesen AGB für die von ihr erbrachten Leistungen und Lieferungen Gewähr nach den Bestimmungen der SIA 118.
KS hat insbesondere das Recht auf Nachbesserung/Ersatzlieferungen innert angemessener Frist bei rechtzeitig gerügten Mängeln (vgl. Ziffer 14 und 15).
Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme (Art. 172 SIA-Norm 118) und danach weitere 3 Jahre für verdeckte Mängel (Art. 179 SIA-Norm 118) (Total Gewährleistungsfrist 5 Jahre nach Abnahme).
Eine Haftung für indirekte und direkte Mangelfolgeschäden wird in allen Fällen ausdrücklich wegbedungen.
Die von KS verwendeten Bodenbeläge und Materialien sind Naturprodukte. Natürlich vorkommende Eigenschaften wie Unregelmässigkeiten und Variationen, insbesondere in Farbe, Struktur und Textur, sind keine Mängel.
Ebenso sind geringfügige Farb- und Materialabweichungen aufgrund von Chargenwechseln oder Produktanpassungen unserer Lieferanten vom Kunden hinzunehmen.
KS übernimmt keine Haftung für Schäden an gelieferten Produkten, welche durch natürlichen oder normalen Verschleiss, ungewöhnliche Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen, unsachgemässe Verwendung, Bedienung und Wartung sowie Gewaltanwendung entstanden sind. Es gelten, soweit die vorliegenden AGB nicht davon abweichen, die branchenüblichen Normen, insbesondere:
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SIA-Norm 118/248 Allgemeine Bedingungen für Plattenarbeiten.
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SIA-Norm 251 Allgemeine Bedingungen für schwimmende Estriche im Innenbereich.
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SIA-Norm 252 Allgemeine Bedingungen für Bodenbeläge aus Zement, Magnesia, Kunstharz und Bitumen.
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SIA-Norm 253 Allgemeine Bedingungen für Bodenbeläge aus Linoleum, Kunststoff, Gummi, Kork, Textilien und Holz.
14. Abnahme / Mängelrügen:
Die vereinbarten Leistungen von KS werden zusammen mit dem Kunden oder dessen Beauftragten abgenommen. Erfolgt die gemeinsame Abnahme nicht innerhalb von 3 Tagen nach Auftragserfüllung, kann KS ein Abnahmeprotokoll erstellen und dem Auftraggeber zusenden. Lehnt der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich ab, gilt das Werk als vorbehaltlos angenommen. Wird das Werk ohne Abnahme vom Kunden in Betrieb genommen oder an einen Dritten übergeben, so gilt das Werk ebenfalls vorbehaltlos als abgenommen.
Während der Garantiefrist von 2 Jahren können Mängel jederzeit gerügt werden. In Fällen, in denen sofort reagiert werden muss, ist eine sofortige Rüge zwingend. Unterlässt der Kunde dies, so ist er für daraus entstehende Schäden verantwortlich (Art. 173 Abs. 2 SIA-Norm 118).
Verdeckte Mängel können während drei weiterer Jahre nach Ablauf der zweijährigen Garantiefrist gerügt werden, doch muss die Rüge sofort nach Entdeckung des Mangels erfolgen (Art. 179 Abs. 2 SIA-Norm 118). Im Übrigen gelten die Bestimmungen von SIA-Norm 118.
Mängelrügen werden nur innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware und vor der Verlegung akzeptiert. Nachträglich be- und verarbeitete sowie verlegte Waren sind von Reklamationen jeglicher Art ausdrücklich ausgeschlossen! Beanstandungen von Mängeln, die nach der Verlegung auftreten, werden nur akzeptiert, wenn ein Heiz- und Feuchtigkeitsmessprotokoll vorliegt.
15. Prüfpflicht des Kunden bei Lieferungen
Der Empfänger/Vertragspartner hat die Pflicht, das Material auf Feuchtigkeit, Beschädigungen, Farbabweichungen, Oberflächenstruktur und Abmessungen vor der Verlegung zu prüfen.
16. Urheberrechte
Das Urheberrecht an Plänen. Mustern und Modellen verbleibt bei KS. KS hat das Recht, ihr Werk unter Wahrung der Privatsphäre des Kunden zu fotografieren und die Fotos zu Werbe- und Marketingzwecken zu verwenden.
17. Datenschutz:
KS sichert einen sorgfältigen Umgang mit den ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Plänen sowie den von ihr selbst erfassten Daten zu. Sämtliche Daten werden nur den zuständigen Mitarbeitern zugänglich gemacht und nach den gesetzlichen Vorschriften (während einer Dauer von 5 Jahren) aufbewahrt. Der Kunde gibt mit Bekanntgabe der Daten und seiner Offertanfrage die ausdrückliche Einwilligung, dass KS bzw. deren Mitarbeiter diese Daten im Rahmen der für die Auftragserfüllung, für die Newsletterzustellung und zu Werbezwecken ausdrücklich durch die KS, sowie zur Administration anfallenden Tätigkeiten bearbeiten und speichern dürfen. Für die Transaktion der Daten an KS sind die Kunden verantwortlich. Diesbezüglich schliesst KS jegliche Haftung aus. Von KS erstellte Daten und Pläne werden dem Kunden nach Wunsch elektronisch und/oder physisch zur Verfügung gestellt.
18. Bildrechte
KS behält sich die Bildrechte an Fotos, entstanden aus Projekten und Aufträgen der KS, vor.
19. Schlussbestimmungen
Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der KS.
Fahrwangen, 12. Mai 2026

